Als Selbstständige:r (z. B. Freelancer:in oder Einzelunternehmer:in) zahlst du Einkommensteuer auf deinen Gewinn. Wenn du zusätzlich angestellt bist, werden die Einkünfte in der Jahresbetrachtung zusammengeführt; die Lohnsteuer aus dem Job ist dabei eine Vorauszahlung. Diese Seite erklärt die Grundlogik, damit du im Rechner realistische Annahmen triffst.
Datenstand dieser Seite: 9. März 2026.
1) Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Ausgangspunkt ist dein Gewinn: Einnahmen minus Betriebsausgaben. Daraus entsteht – nach Abzug bestimmter Positionen wie Vorsorgeaufwand – das zu versteuernde Einkommen. Erst dieses zvE ist steuerrelevant.
Wenn du angestellt bist: Das zvE findest du am verlässlichsten im letzten Einkommensteuerbescheid (dort als „zu versteuerndes Einkommen“ ausgewiesen). In der Lohnsteuerbescheinigung steht dieser Wert in der Regel nicht direkt; sie enthält vor allem Brutto- und Abzugsdaten.
2) Grundfreibetrag (Steuerfreibetrag)
Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, der steuerfrei bleibt. Er soll das Existenzminimum absichern.
Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Alles darüber wird nach dem progressiven Tarif besteuert. Das bedeutet: Wer knapp darüber liegt, zahlt nur wenig – wer deutlich darüber liegt, spürbar mehr.
Richtwert: 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 € (Einzelveranlagung). Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag.
Quelle (offiziell): EStG § 32a (Einkommensteuertarif & Grundfreibetrag) · Bundestag: Existenzminimumbericht.
3) Umsatz vs. Gewinn
Umsatz sind alle Einnahmen, Gewinn ist Umsatz minus Betriebsausgaben. Für Steuern zählt der Gewinn, nicht der Umsatz.
| Beispiel | Umsatz | Ausgaben | Gewinn |
|---|---|---|---|
| Monat A | 6.000 € | 1.500 € | 4.500 € |
| Monat B | 4.000 € | 1.200 € | 2.800 € |
| Monat C | 8.000 € | 2.500 € | 5.500 € |
4) Angestellt + selbstständig: gemeinsam besteuert
Wenn du angestellt bist und nebenbei selbstständig arbeitest, werden die steuerlich relevanten Einkünfte in der Jahresbetrachtung zusammengeführt. Entscheidend ist das gesamte zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht eine getrennte Besteuerung je Tätigkeit.
- Angestelltenanteil: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
- Selbstständigenanteil: Gewinn aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit.
- Aus beiden Teilen entsteht die gemeinsame Basis für die Einkommensteuer.
Die monatliche Lohnsteuer aus dem Angestelltenverhältnis ist dabei eine Vorauszahlung. In der Steuererklärung wird die endgültige Jahressteuer ermittelt und mit bereits gezahlter Lohnsteuer verrechnet.
Bei gewerblicher Nebentätigkeit kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen; ein Teil davon kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnungslogik findest du im Gewerbesteuer-Guide: Anrechnung auf die Einkommensteuer.
Quelle (offiziell): EStG § 2, EStG § 38, EStG § 35.
5) Steuerklasse im Rechner: was sie bedeutet
Die Steuerklasse steuert vor allem, wie viel Lohnsteuer monatlich im Angestelltenverhältnis einbehalten wird. Für die endgültige Jahressteuer zählt jedoch die gemeinsame Jahresbetrachtung deiner Einkünfte.
- Steuerklasse = wichtig für den laufenden Lohnsteuerabzug.
- Jahressteuer = Einkommensteuer auf die gesamte steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Im Rechner dient die Steuerklasse als Näherung, um die zusätzliche Steuerlast aus der Nebentätigkeit besser einzuordnen.
Wichtig für den Rechner: Die Eingabe „Brutto + Steuerklasse" ist nur eine grobe Näherung für Einkünfte aus Angestelltenverhältnis. Sonderfälle wie Steuerklasse II oder VI sind zwar auswählbar, aber typischerweise ungenauer; wenn vorhanden, ist eine zvE-Basis meist verlässlicher.
Beispiel 1: Steuerklasse I, Angestellten-Brutto 48.000 € und zusätzlicher Gewinn aus Nebentätigkeit. Durch den Zusatzgewinn steigt die Jahressteuer im Regelfall progressiv an.
Beispiel 2: Steuerklasse III/IV bei Ehepaaren. Der monatliche Abzug kann sich deutlich unterscheiden, die endgültige Jahressteuer wird trotzdem in der gemeinsamen Jahresbetrachtung ermittelt.
Quelle (offiziell): EStG § 38b (Lohnsteuerklassen), EStG § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer), EStG § 32a (Tarif).
6) Sozialabgaben & Vorsorgeaufwand
Bei Selbstständigen wirken Sozialabgaben nicht als Lohnabzug, sondern als eigene Zahlungen. Gleichzeitig können Teile davon steuerlich absetzbar sein (Vorsorgeaufwand).
- Sozialabgaben mindern dein Netto (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung).
- Vorsorgeaufwand senkt das zu versteuernde Einkommen, reduziert aber nicht die Zahlung selbst.
- Setze dieselben Beträge nicht doppelt an (Netto-Abzug vs. Betriebsausgabe).
Im Rechner kannst du Sozialabgaben als jährlichen Netto-Abzug angeben und Vorsorgeaufwand separat berücksichtigen.
Die Einordnung dazu findest du im Abschnitt Sozialabgaben & Vorsorgeaufwand: Netto-Effekt vs. Steuer-Effekt.
7) Einkommensteuertarif (progressiv)
Der Tarif steigt stufenweise an: niedrige Einkommen werden gering, höhere Einkommen stärker belastet. Deshalb ist eine feste Steuerquote meist ungenau. Für eine belastbare Einordnung hilft die konkrete Tarifformel.
Tarifzonen und Formel (Grundtarif, VZ 2026)
Tarifdarstellung für VZ 2026 (Datenstand: März 2026).
Für die tarifliche Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) zuerst auf volle Euro abgerundet. Danach gilt beim Grundtarif folgende Formel:
- Bis 12.348 €: ESt = 0
- 12.349 € bis 17.799 €: ESt = (914,51 · y + 1.400) · y
- 17.800 € bis 69.878 €: ESt = (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87
- 69.879 € bis 277.825 €: ESt = 0,42 · x − 11.135,63
- Ab 277.826 €: ESt = 0,45 · x − 19.470,38
Definitionen:
- x = auf volle Euro abgerundetes zvE
- y = (x − 12.348) / 10.000
- z = (x − 17.799) / 10.000
Beim Splittingtarif wird die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt.
Quelle (offiziell): EStG § 32a (Tarifformeln und Tarifgrenzen).
Rechenbeispiel (theoretisch)
Beispiel: Einzelveranlagung, zvE = 60.000 € (damit Zone 3).
1) x = 60.000
2) z = (60.000 − 17.799) / 10.000 = 4,2201
3) ESt = (173,10 · 4,2201 + 2.397) · 4,2201 + 1.034,87
4) ESt = (730,50 + 2.397) · 4,2201 + 1.034,87
5) ESt = 3.127,50 · 4,2201 + 1.034,87 = 14.233,23 €
Ergebnis: Die tarifliche Einkommensteuer beträgt in diesem Beispiel rund 14.233 € pro Jahr (ohne Soli/Kirchensteuer).
Hinweis: Je nach Rundungslogik im Tool werden Ergebnisse auf volle Euro gerundet oder abgerundet.
8) Einzel- oder Zusammenveranlagung
Bei Zusammenveranlagung (Splittingtarif) wird das zvE halbiert, der Tarif auf die Hälfte angewendet und anschließend verdoppelt. Dadurch kann die Steuerlast sinken, insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen.
Zusammenveranlagung ist nur für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften möglich. Alle anderen werden einzeln veranlagt.
9) Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer
Der Soli fällt nur an, wenn die Einkommensteuer oberhalb der Freigrenze liegt. In der Milderungszone steigt er schrittweise an, bevor er den vollen Satz erreicht.
Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und liegt je nach Bundesland typischerweise bei 8 % oder 9 %.
10) Steuervorauszahlungen (ESt)
Nach dem ersten Steuerbescheid kann das Finanzamt Einkommensteuer‑Vorauszahlungen festsetzen. Sie orientieren sich am erwarteten Gewinn und werden in der Regel quartalsweise fällig. Plane diese Zahlungen früh ein, damit deine Liquidität stabil bleibt.
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Praxis-Tipp für den Rechner
Wenn du im Netto-Modus rechnest, ist der Einkommensteuertarif die wichtigste Annahme. Im Umsatz-Modus kannst du Steuern separat planen und den Fokus auf Auslastung und Kosten legen.